Nach lange Jahren erfahrung in Baubranche in diversen Bereichen können wir unsere Fachkompetenz zu Verfügung stellen, in ihren Diensten und so Klarheit bei Asbest Analyse - Asbest diagnostik und untersuchung bei Ihrem Gebäude, vor Arbeitsbeginn sollten man Asbesttest durchführen und so der Sicherheit, Gesundheit von allen mitbetteiliten absichern.
Arbeitnehmende, die Asbestsanierungen vornehmen, sind einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Deshalb gelten für den Umgang mit Spritzasbest und anderen schwachgebundenen asbesthaltigen Materialien erhöhte Schutzvorschriften. Diese sind in der Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS-Richtlinie Nr. 6503) geregelt. Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Anderseits sind auch die Arbeitnehmende verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Grundsätzlich ist bei einer Verunreinigung durch Asbest der Unternehmer gemäss Art. 41 OR haftbar. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zu Schadenersatz verpflichtet. Verursachen die Arbeitnehmer bei Bauarbeiten einen Schaden, wird der Unternehmer gem. Art. 55, Abs. 1 OR gegenüber dem Bauherrn haftbar. Der Unternehmer kann sich nur von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden, oder dass der Schaden trotz dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung ist besonders zu beachten, da verschiedene Haftpflichtversicherer eine Leistungspflicht bei Schäden mit Asbest ausschliessen. Es ist deshalb wichtig, bereits bei Vertragsabschluss eine Haftung bei durch Asbest verursachten Schäden gegenüber dem Bauherrn auszuschliessen.